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Europäische Arbeitsbehörde nimmt ihre Tätigkeit auf

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Die Europäische Arbeitsbehörde nimmt am 16.10.2019 ihre Tätigkeit auf. Dies geschieht zwei Jahre, nachdem EU-Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker in seiner Rede zur Lage der Union vor dem Europäischen Parlament im Jahr 2017 eine solche Behörde ins Gespräch gebracht hatte. Die Aufgaben der Europäischen Arbeitsbehörde betreffen die Regelungen zur Arbeitskräftemobilität: Freizügigkeit und Entsendung von Arbeitnehmern, Koordinierung der sozialen Sicherheit sowie spezifische Rechtsvorschriften im Straßenverkehrssektor.

Aufgaben und Ziele der Europäische Arbeitsbehörde

Etwa 17,5 Millionen EU-Bürgerinnen und -Bürger leben oder arbeiten derzeit in einem anderen Mitgliedstaat – doppelt so viele wie noch vor zehn Jahren. Gleichzeitig sind Millionen von Unternehmen grenzüberschreitend aktiv.

Die Europäische Arbeitsbehörde soll als neue EU-Agentur dazu beitragen, die Fairness und das gegenseitige Vertrauen im Binnenmarkt zu fördern, indem sie sicherstellt, dass die arbeitsrechtlichen Vorschriften der EU in fairer, einfacher und wirksamer Weise durchgesetzt werden. Zu diesem Zweck wird die Behörde die Mitgliedstaaten in Fragen der grenzüberschreitenden Arbeitskräftemobilität unterstützen, u. a. auch im Bereich der Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Entsendung von Arbeitnehmern und die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Darüber hinaus wird sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit verbessern.

Die Behörde wird insbesondere die folgenden Ziele haben:

1) Sie erleichtert den Zugang zu Informationen über Rechte und Pflichten in Verbindung mit der unionsweiten Arbeitskräftemobilität sowie zu einschlägigen Diensten;

2) sie erleichtert und stärkt die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der unionsweiten Durchsetzung des einschlägigen Unionsrechts; dazu gehören auch die Erleichterung konzertierter und gemeinsamer Kontrollen und die Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit;

3) sie vermittelt bei grenzübergreifenden Problemen und trägt zur Herbeiführung von Lösungen bei.

Der Verwaltungsrat der Behörde setzt sich zusammen aus Vertretern der Mitgliedstaaten, der Kommission, der Sozialpartner auf Unionsebene, des Europäischen Parlaments sowie – als Beobachter – Vertretern aus Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und anderen EU-Agenturen im Bereichen Beschäftigung und Soziales. Am 17. Oktober werden diese Vertreter zu ihrer ersten Sitzung zusammenkommen, um die erforderlichen Beschlüsse anzunehmen, damit die Behörde ihre Arbeit aufnehmen kann, sowie ihre Ansichten zu dem ersten Arbeitsprogramm auszutauschen.

Es werden keine neuen Zuständigkeiten auf EU-Ebene geschaffen, und die Mitgliedstaaten werden weiterhin in vollem Umfang für die Durchsetzung der Arbeits- und Sozialversicherungsvorschriften zuständig sein. Der Mehrwert der Behörde besteht darin, dass sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern, bestehende Strukturen straffen und operative Unterstützung leisten wird, sodass die Vorschriften effizienter durchgesetzt werden – zum Nutzen der Bürger/innen, der Unternehmen und der nationalen Behörden. Vor allem für die nationalen Behörden wird die Arbeitsbehörde die praktische Zusammenarbeit im Bereich der Arbeitskräftemobilität verbessern, indem sie eine permanente EU-Struktur schafft, die die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch erleichtern wird, insbesondere durch die von den Mitgliedstaaten an die Europäische Arbeitsbehörde entsandten nationalen Verbindungsbeamten. Auch die Bündelung von Ressourcen für gemeinsame Tätigkeiten wird durch die Behörde ermöglicht. So können beispielsweise gemeinsame Inspektionsbesuche organisiert oder nationale Bedienstete für den grenzüberschreitenden Einsatz geschult werden.

Hintergrund

Die EU hat einen umfangreichen Bestand an Rechtsvorschriften entwickelt, die verschiedene Aspekte der Mobilität regeln und von der Juncker-Kommission im Laufe der letzten Jahre überarbeitet und verbessert wurden. Die EU hat insbesondere die Vorschriften für die Entsendung von Arbeitnehmern überarbeitet und darin den Grundsatz des gleichen Lohns für gleiche Arbeit am gleichen Ort verankert; derzeit arbeitet sie auf eine endgültige Einigung über die vorgeschlagene Änderung der Vorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit hin. Im Sinne einer vereinfachten Durchsetzung der Vorschriften hat die Kommission vorgeschlagen, eine neue Behörde einzurichten, um die strukturierte Zusammenarbeit und den Austausch zwischen den zuständigen nationalen Behörden zu stärken.

Im Nachgang zur Rede von Präsident Juncker zur Lage der Union 2017 hat die Kommission im März 2018 ihren Vorschlag für eine Verordnung zur Errichtung der Behörde vorgelegt. Zwischen dem Parlament und dem Rat wurde im Februar 2019, weniger als ein Jahr nach dem ursprünglichen Vorschlag, eine vorläufige Einigung erzielt.

Das Europäische Parlament und der Rat haben diesen Vorschlag am 20. Juni 2019 förmlich angenommen. Die Behörde hat ihre Tätigkeit zunächst in Brüssel aufgenommen. Bis zum Jahr 2024 wird sie nach und nach Kapazitäten aufbauen und schließlich über ein Jahresbudget von 50 Mio. Euro verfügen und bis zu 140 Mitarbeiter haben. Am 13. Juni haben die Mitgliedstaaten beschlossen, dass die Behörde ihren Sitz in Bratislava haben wird.

Der Verwaltungsrat der Behörde setzt sich zusammen aus Vertretern der Mitgliedstaaten, der Kommission, der Sozialpartner auf Unionsebene, des Europäischen Parlaments sowie – als Beobachter – Vertretern aus Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und anderen EU-Agenturen im Bereichen Beschäftigung und Soziales. Am 17. Oktober werden diese Vertreter zu ihrer ersten Sitzung zusammenkommen, um die erforderlichen Beschlüsse anzunehmen, damit die Behörde ihre Arbeit aufnehmen kann, sowie ihre Ansichten zu dem ersten Arbeitsprogramm auszutauschen.

Veröffentlicht: 16.10.2019

Quelle: PM der EU-Kommission

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