| Vergütung bei Zwangsverwaltung mehrerer Grundstücke, die keine Einheit bilden |
| a) Die Mindestvergütung
nach § 20 Abs. 1 ZwVwV ist bei der Zwangsverwaltung mehrerer Grundstücke
oder grundstücksgleicher Rechte, die keine wirtschaftliche Einheit
bilden, auch dann für jedes Grundstück oder Recht gesondert anzusetzen,
wenn Mieteinnahmen erzielt wurden.
b) Ob die Zwangsverwaltung in einem einheitlichen Verfahren oder für jedes Objekt einzeln angeordnet wird, ist für den gesonderten Ansatz der Mindestvergütung für jedes Zwangsvollstreckungsobjekt ohne Belang. c) Ob eine Zwangsverwaltung unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht hat, ist nicht bei der Festsetzung der Vergütung, sondern bei der Vollstreckung dieser Kosten oder in einem Rechtsstreit des Schuldners gegen den Gläubiger auf Erstattung von aus den Verwaltungseinnahmen berichtigten Kosten zu prüfen. BGH, 18.1.2007 - Az: V ZB 63/06 |