| Umgehung der Wertgrenze bei Zwangsversteigerungen |
| a) Gebote in der Zwangsversteigerung,
die unter der Hälfte des Grundstückswerts liegen, sind nicht
allein aus diesem Grund unwirksam und zurückzuweisen; gibt ein an
dem Erwerb des Grundstücks interessierter Bieter ein solches Gebot
nur ab, um die Rechtsfolgen des § 85a Abs. 1 und 2 ZVG herbeizuführen,
ist das weder rechtsmißbräuchlich noch ist das Gebot unwirksam
oder ein Scheingebot.
b) Das Eigengebot eines Gläubigervertreters ist unwirksam und zurückzuweisen, wenn er von vornherein nicht an dem Erwerb des Grundstücks interessiert ist, sondern das Gebot nur abgibt, damit in einem weiteren Versteigerungstermin einem anderen der Zuschlag auf ein Gebot unter 7/10 oder unter der Hälfte des Grundstückswerts erteilt werden kann. BGH, 24.11.2005 - Az: V ZB 98/05 |