| Zwangsverwalterbefugnis zur Verfolgung von Ansprüchen aus rechtsgrundloser Benutzung |
| a) Der Anspruch auf Ersatz
schuldhaft nicht gezogener Nutzungen unterfällt nicht der Beschlagnahme
im Wege der Zwangsverwaltung.
b) Die Befugnis des Zwangsverwalters, auch solche Ansprüche zu verfolgen, die sich aus einer rechtsgrundlosen Benutzung der der Zwangsverwaltung unterliegenden Sache sowie der Verletzung von Besitzrechten ergeben, erlischt, wenn die Zwangsverwaltung nach Erteilung des Zuschlags im Wege der Zwangsversteigerung aufgehoben wird. BGH, 29.6.2006 - Az: IX ZR 119/04 |