Die Tatsache, daß das von der Hausverwaltung in Empfang genommenes Geld veruntreut wurde, beseitigt die Erfüllungswirkung nicht, da die Hausverwaltung bei der Entgegennahme als Vertreterin der WEG handelt und mit Geldeingang im Verhältnis zur WEG Erfüllungswirkung eingetreten ist. Die WEG-Gemeinschaft haftet daher in einem derartigen solidarisch.
AG München, 26.01.2006 - Az: 483 URII 1261/05 WEG
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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