| Hausgeld veruntreut – Gemeinschaft haftet |
| Die Tatsache, daß
das von der Hausverwaltung in Empfang genommenes Geld veruntreut wurde,
beseitigt die Erfüllungswirkung nicht, da die Hausverwaltung bei der
Entgegennahme als Vertreterin der WEG handelt und mit Geldeingang im Verhältnis
zur WEG Erfüllungswirkung eingetreten ist. Die WEG-Gemeinschaft haftet
daher in einem derartigen solidarisch.
AG München, vom 26.01.2006, Az. 483 URII 1261/05 WEG |