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Hausgeld veruntreut – Gemeinschaft haftet

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Tatsache, daß das von der Hausverwaltung in Empfang genommenes Geld veruntreut wurde, beseitigt die Erfüllungswirkung nicht, da die Hausverwaltung bei der Entgegennahme als Vertreterin der WEG handelt und mit Geldeingang im Verhältnis zur WEG Erfüllungswirkung eingetreten ist. Die WEG-Gemeinschaft haftet daher in einem derartigen solidarisch.


AG München, 26.01.2006 - Az: 483 URII 1261/05 WEG


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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H.Bodenhöfer , Dillenburg