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Hausgeld veruntreut – Gemeinschaft haftet
Die Tatsache, daß das von der Hausverwaltung in Empfang genommenes Geld veruntreut wurde, beseitigt die Erfüllungswirkung nicht, da die Hausverwaltung bei der Entgegennahme als Vertreterin der WEG handelt und mit Geldeingang im Verhältnis zur WEG Erfüllungswirkung eingetreten ist. Die WEG-Gemeinschaft haftet daher in einem derartigen solidarisch.

AG München, vom 26.01.2006, Az. 483 URII 1261/05 WEG