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Was muß in der Jahresgesamtabrechnung stehen?
Die Jahresgesamtabrechnung eines Wohnungsverwalters muß alle tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben – auch Ausgaben aus der Gemeinschaftskasse - auflisten. Hierbei ist es unerheblich, ob diese zu Recht getätigt worden sind oder nicht. Nur so kann den Eigentümern eine einfache und leicht nachvollziehbare Überprüfung der Einnahmen und Ausgaben ermöglicht werden. 

Gehört der Versand und die Erstellung von Kopien zu seinen mit monatlicher Pauschale vergüteten Aufgaben, so kann hierfür keine gesonderte Erstattung verlangt werden. Insbesondere dann nicht, wenn solche Kosten in einer im Verwaltervertrag aufgeführten gesonderten beispielhaften Aufzählung von gesondert zu vergütenden Tätigkeiten und Aufwendungen nicht aufgeführt wurde. 

BayObLG, 25.5.2001 – Az: 2 Z BR 133/00