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Unrichtigkeit des Grundbuchs durch Identitätsdiebstahl

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Wird dem Grundbuchamt eine Urkunde mit einer gefälschten notariellen Beglaubigung vorgelegt, ist hieraus zu schließen, dass auch die beglaubigte Unterschrift gefälscht worden ist. Enthält die so gefälschte Urkunde eine Erklärung, auf deren Grundlage im Grundbuch eine Eigentumsänderung eingetragen worden ist, ist die Grundbucheintragung unrichtig und auf Antrag des vermeintlichen Erwerbers zu berichtigen.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die zweitbeteiligte Immobilienhändlerin aus Hagen veräußerte im August 2014 zwei Eigentumswohnungen in Plettenberg-Ohle an einen vermeintlichen Professor aus Bonn, für den beim Vertragsabschluss ein vollmachtloser Vertreter auftrat. Die kurz darauf zum Kaufvertrag und zur Auflassung vorgelegte Genehmigungserklärung des vermeintlichen Professors trug die gefälschte Unterschrift eines Notars aus Bonn Bad-Godesberg, was erst nach der Eigentumsumschreibung im Grundbuch bekannt wurde. Der wahre Träger des Namens des vermeintlichen Professors, der Erstbeteiligte aus Berlin, machte gegenüber dem Grundbuchamt geltend, zu Unrecht als Eigentümer eingetragen zu sein, und beantragte die Berichtigung des Grundbuchs durch die erneute Eintragung der Zweitbeteiligten als Eigentümerin.
Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat das Grundbauchamt des Amtsgerichts Plettenberg angewiesen, dem Antrag zu entsprechen. Der Erstbeteiligte sei berechtigt, gegen seine Eintragung als Eigentümer Beschwerde einzulegen. Die Gefahr der Beeinträchtigung von Rechten eines gutgläubigen Erwerbers sei praktisch auszuschließen, wenn der als Eigentümer Eingetragene seinen eigenen Rechtserwerb als nicht erfolgt ansehe und die Wiedereintragung des vorherigen Eigentümers, vorliegend der zweitbeteiligten Immobilienhändlerin, verlange. Dem Antrag des Erstbeteiligten sei zu entsprechen, weil das Grundbuch unrichtig und dies für das Grundbuchamt hinreichend nachgewiesen sei. Die auf der Genehmigungserklärung vorgenommene notarielle Unterschriftsbeglaubigung sei gefälscht. Hieraus leite sich zwingend die Schlussfolgerung ab, dass auch der Unterschriftszug des vermeintlichen Professors auf der Urkunde gefälscht sein müsse. Denn die Fälschung der Unterschrift des Notars unter dem Beglaubigungsvermerk mache nur dann einen Sinn, wenn zugleich der zu beglaubigende Unterschriftszug gefälscht werde. Dementsprechend stehe fest, dass der Erstbeteiligte die in seinem Namen erklärte Auflassung nicht genehmigt und das auf ihn eingetragene Wohnungseigentum nicht erlangt habe. Das Grundbuch sei deswegen durch die Wiedereintragung der Zweitbeteiligten als Eigentümerin zu berichtigen.


OLG Hamm, 15.12.2015 - Az: 15 W 499/15

Quelle: PM des OLG Hamm

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