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Mängel sind bekannt, wenn in den fraglichen Bereichen gearbeitet wurde

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Hat ein Verkäufer in den betroffenen Bereichen Arbeiten an Wand und Boden durchgeführt, so ist davon auszugehen, dass ihm die Feuchtigkeitsschäden nicht verborgen geblieben sein können, womit eine Pflicht zur Offenbarung besteht. Hat der Verkäufer die auf Nachfrage des Käufers eine Feuchtigkeitsbeeinträchtigung des Hauses verneint, so wurde der Mangel somit arglistig verschwiegen, da Anhaltspunkte für seine Kenntnis der Schäden vorliegen.


BGH, 29.05.2009 - Az: V ZR 137/08


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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