Die kalte Jahreszeit verlangt auch Hauseigentümern besondere Vorsicht und Vorsorge ab. So müssen sie sicherstellen, dass im Zugangsbereich ihres Anwesens ausgelegte Fußmatten nicht im Zusammenspiel mit sich darunter bildendem Eis zur gefährlichen Rutschfalle werden. Anderenfalls haften sie für Stürze von Hausbesuchern.
Zu dem Hausanwesen des Beklagten führt eine Holzbrücke über einen Teich. Bei eiskaltem Novemberwetter mit Blitzeis wollte die Klägerin in die Arztpraxis in dem Haus. Auf der Holzbrücke lag eine "rutschfeste" Gummimatte. Als die Klägerin darauf trat, rutschte die Matte weg und die Klägerin fiel. Mit üblen Folgen: Sie brach sich einen Wirbel sowie das rechte Handgelenk und zog sich eine schwere Schulterverletzung zu. Dafür verlangte sie vom Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld, weil er ihrer Meinung nach seiner Verkehrssicherungspflicht nicht genügt hatte.
Das sah das Landgericht Coburg genauso. Den Beklagten traf die Pflicht, Patienten, die die Praxis aufsuchten, möglichst vor Schäden zu bewahren. Nachdem es allgemein bekannt ist, dass sich auf Brücken über Gewässer durch aufsteigende Feuchtigkeit Glätte bilden kann, hätte er sicherstellen müssen, dass die Gummimatte nicht gleichsam wie ein Schlitten wegrutscht. Andererseits traf auch die Klägerin ein geringes Mitverschulden, weil sie sich trotz der Witterung nicht am Handlauf der Brücke festgehalten hatte. Alles in allem erkannte das Gericht auf Schmerzensgeld in Höhe von 13.000 € und auf Schadensersatz.
Zu dem Hausanwesen des Beklagten führt eine Holzbrücke über einen Teich. Bei eiskaltem Novemberwetter mit Blitzeis wollte die Klägerin in die Arztpraxis in dem Haus. Auf der Holzbrücke lag eine "rutschfeste" Gummimatte. Als die Klägerin darauf trat, rutschte die Matte weg und die Klägerin fiel. Mit üblen Folgen: Sie brach sich einen Wirbel sowie das rechte Handgelenk und zog sich eine schwere Schulterverletzung zu. Dafür verlangte sie vom Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld, weil er ihrer Meinung nach seiner Verkehrssicherungspflicht nicht genügt hatte.
Das sah das Landgericht Coburg genauso. Den Beklagten traf die Pflicht, Patienten, die die Praxis aufsuchten, möglichst vor Schäden zu bewahren. Nachdem es allgemein bekannt ist, dass sich auf Brücken über Gewässer durch aufsteigende Feuchtigkeit Glätte bilden kann, hätte er sicherstellen müssen, dass die Gummimatte nicht gleichsam wie ein Schlitten wegrutscht. Andererseits traf auch die Klägerin ein geringes Mitverschulden, weil sie sich trotz der Witterung nicht am Handlauf der Brücke festgehalten hatte. Alles in allem erkannte das Gericht auf Schmerzensgeld in Höhe von 13.000 € und auf Schadensersatz.
LG Coburg, 12.03.2008 - Az: 21 O 645/07
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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