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Lüftungsrohr ist Gemeinschaftseigentum

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Das Lüftungsrohr im Schornstein (hier: zum Dunstabzug einer Gaststätte) ist Gemeinschaftseigentum, sofern nicht ein anderes in der Teilungserklärung oder im Aufteilungsplan ausdrücklich bestimmt wurde.

Handelt es sich um Gemeinschaftseigentum, so hat die Eigentümergemeinschaft die Kosten der Instandhaltung des Lüftungsrohres zu tragen.

Die Reparatur und Wartung des Lüftungsrohres kann daher auch nicht mittels Mehrheitsbeschluss einem einzelnen Eigentümer auferlegt werden.


OLG Hamburg, 14.03.2003 - Az: 2 Wx 2/00

ECLI:DE:OLGHH:2003:0314.2WX2.00.0A


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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