Das Lüftungsrohr im Schornstein (hier: zum Dunstabzug einer Gaststätte) ist Gemeinschaftseigentum, sofern nicht ein anderes in der Teilungserklärung oder im Aufteilungsplan ausdrücklich bestimmt wurde.
Handelt es sich um Gemeinschaftseigentum, so hat die Eigentümergemeinschaft die Kosten der Instandhaltung des Lüftungsrohres zu tragen.
Die Reparatur und Wartung des Lüftungsrohres kann daher auch nicht mittels Mehrheitsbeschluss einem einzelnen Eigentümer auferlegt werden.
Handelt es sich um Gemeinschaftseigentum, so hat die Eigentümergemeinschaft die Kosten der Instandhaltung des Lüftungsrohres zu tragen.
Die Reparatur und Wartung des Lüftungsrohres kann daher auch nicht mittels Mehrheitsbeschluss einem einzelnen Eigentümer auferlegt werden.
OLG Hamburg, 14.03.2003 - Az: 2 Wx 2/00
ECLI:DE:OLGHH:2003:0314.2WX2.00.0A
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


