| Mängelbeseitigung durch Erwerber - Ersatz vom Veräußerer? |
| a) Haben einzelne Erwerber
von Wohnungseigentum den Veräußerer in Verzug mit der Beseitigung
von Mängeln am Gemeinschaftseigentum gesetzt und danach die Mängel
beseitigen lassen, können sie Ersatz ihrer Aufwendungen gemäß
§ 633 Abs. 3 BGB mit Zahlung an sich verlangen.
b) Die Klage ist auch dann erfolgreich, wenn sie den Anspruch mangels wirksamer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung zu Unrecht auf § 635 BGB gestützt haben, denn das Gericht ist verpflichtet, den Prozeßstoff unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. BGH, 21.7.2005 - Az: VII ZR 304/03 |