Es handelt sich um eine bauliche Veränderung i.S.d. § 22 Abs. 1 WEG, wenn Fenstergitter angebracht werden.
OLG Köln - Az: 16 Wx 48/04
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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