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Stellplatz verloren
Kann ein bislang unentgeltlich eigengenutzter Stellplatz einer Eigentumsanlage nicht mehr genutzt werden, so ist dies kein Nachteil gem. §14 Nr. 1 WEG. §14 Abs. 2 WEG regelt lediglich das Maß der Mitbestimmung bei geregelter Benutzungsart. Ein Recht, gemeinschaftliches Eigentum eigenzunutzen, wird hier jedoch nicht gewährt.

OLG Hamburg – 2 Wx 74/99