| Stellplatz verloren |
| Kann ein bislang unentgeltlich
eigengenutzter Stellplatz einer Eigentumsanlage nicht mehr genutzt werden,
so ist dies kein Nachteil gem. §14 Nr. 1 WEG. §14 Abs. 2 WEG
regelt lediglich das Maß der Mitbestimmung bei geregelter Benutzungsart.
Ein Recht, gemeinschaftliches Eigentum eigenzunutzen, wird hier jedoch
nicht gewährt.
OLG Hamburg – 2 Wx 74/99 |