| Beim Militärflughafen gebaut - Selber schuld |
| Wird nahe an einem Militärflughafen
ein Grundstück gekauft und ein Haus errichtet, kann später keine
Entschädigung aufgrund unzumutbarer Lärmbelästigung verlangen.
Dies gilt auch dann, wenn die Grenze zur Enteignung überschritten
wird.
Eine entsprechende Klage des Eigentümers wurde abgewiesen, da der Kläger in den bereits bestehenden Flughafen hineingebaut hatte. OLG Koblenz - Az.: 1 U 1612/99 |