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Fehlende Isolierung an den Wasserrohren

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein Bauherr ist ungefragt auf die Notwendigkeit zur Durchführung von Frostschutzmaßnahmen hinzuweisen. Im vorliegenden Fall betraf dies die Isolierung von Wasserrohren im Dachboden. Erfolgt dieser Hinweis durch einen beauftragten Architekten oder die Firma, welche mit der Verlegung beauftragt ist, nicht, so haften beide für später enstehende durch Wasserrohrbruch bei Frost entstandene Kosten.
Werden die Rohre jedoch nicht regelmässig kontrolliert, so trifft den Hausbesitzer ein erhebliches Mitverschulden, im vorliegenden Fall 50%. Kontrollen im 2-Tages-Rhytmus sind bei Temperaturen unter dem Gefrierpunkt nicht ausreichend. Es liegt in einem solchen Fall eine grob fahrlässige Mitverursachung vor.


OLG Hamburg, 07.07.2000 - Az: 12 U 65/98

Quelle: NJW-RR 2001, 1534


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

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