Die gewerbliche Nutzung einer Eigentumswohnung (z.B. Betrieb einer Steuerberaterpraxis, eines Architekturbüros oder eines Friseursalons) kann zulässig sein. Für die Frage, ob der gewerblichen Nutzung einer ein wichtiger Grund entgegensteht, kommt es entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an, insbesondere auf die Art der gewerblichen Nutzung. In dem vom Bayerischen Obersten Landgericht entschiedenen Fall wurde festgestellt, daß die Nutzung einer im 1. Obergeschoss gelegenen Eigentumswohnung als Friseursalon in einer kleinen Wohnanlage mehr stört und beeinträchtigt als die "normale" Nutzung der Räume zu Wohnzwecken.
BayObLG, 31.08.2000 - Az: 2 Z BR 39/00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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