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Garagenzufahrt muß vom Vermieter nicht dauernd kontrolliert werden!
Vermieter sind nicht verpflichtet, für alle denkbaren, auch nur entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge zu treffen. Es ist im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht nur die Sicherheit zu schaffen, die im konkreten Fall allgemein erwartet werden kann. Vorliegend war ein Mieter auf der - täglich Morgens gereinigten - Garagenauffahrt gestürzt. Es kann jedoch nicht erwartet werden, daß die Auffahrt mehrmals täglich kontrolliert wird, ohne daß ein besonderer Anlaß besteht, mit einer ggf. gefährlichen Verschmutzung rechnen zu müssen. Der Mieter scheiterte daher vorliegend mit seiner Forderung nach Schadensersatz und Schmerzensgeld.

KG Berlin, 24.10.2006 - Az: 9 U 185/05