Kommt ein Vermieter früher als vereinbart in den Genuß werterhöhender Aufwendungen, die der Mieter getätigt hat, so schuldet der Vermieter zwar nicht deren Ersatz, es ist jedoch die durch die Aufwendungen veranlasste Erhöhung des Ertragswertes auszugleichen. Maßgeblich hierfür ist der Vergleich des Mietertrages im vorzeitig beendeten und im nachfolgenden Mietverhältnis.
Dieser Bereicherungsanspruch des Mieters entsteht unabhängig davon, wie lange die werterhöhenden Aufwendungen zurückliegen, erst bei Rückgabe des Mietobjekts nach Beendigung des Mietverhältnisses.
Dieser Bereicherungsanspruch des Mieters entsteht unabhängig davon, wie lange die werterhöhenden Aufwendungen zurückliegen, erst bei Rückgabe des Mietobjekts nach Beendigung des Mietverhältnisses.
OLG Rostock, 24.02.2005 - Az: 3 U 187/04
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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