| Aufwendungsersatz für Mieter bei Weitervermietung |
| Kommt ein Vermieter früher als
vereinbart in den Genuß werterhöhender Aufwendungen, die der
Mieter getätigt hat, so schuldet der Vermieter zwar nicht deren Ersatz,
es ist jedoch die durch die Aufwendungen veranlasste Erhöhung des
Ertragswertes auszugleichen. Maßgeblich hierfür ist der Vergleich
des Mietertrages im vorzeitig beendeten und im nachfolgenden Mietverhältnis.
Dieser Bereicherungsanspruch des Mieters entsteht unabhängig davon, wie lange die werterhöhenden Aufwendungen zurückliegen, erst bei Rückgabe des Mietobjekts nach Beendigung des Mietverhältnisses. OLG Rostock, 24.2.2005 - Az: 3 U 187/04 |