| Bei Mietrückstand Schloß wechseln? |
| Ist ein Mieter mit der Miete im Rückstand,
so darf nicht gleich das Schloß ausgetauscht werden. Dies ist zwar
im Extremfall im Rahmen des Vermieterpfandrechtes möglich, um einen
Abtransport von Mobiliar etc. zu verhindern – es muß jedoch seitens
des Vermieters zunächst der Entfernung widersprochen werden.
Im vorliegenden Fall war der Mieter beim Auszug mit einer Monatsmiete in Rückstand geraten und fand ausgetauschte Schlösser vor, als er die letzten Möbel abholen wollte. Daraufhin verweigerte der Mieter weitere Mietzahlungen – zu Recht, da der Besitz an den Räumen entzogen wurde. OLG Karlsruhe - Az: 10 U 199/03 |