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Bei Mietrückstand Schloß wechseln?

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ist ein Mieter mit der Miete im Rückstand, so darf nicht gleich das Schloß ausgetauscht werden. Dies ist zwar im Extremfall im Rahmen des Vermieterpfandrechtes möglich, um einen Abtransport von Mobiliar etc. zu verhindern - es muß jedoch seitens des Vermieters zunächst der Entfernung widersprochen werden.
Im vorliegenden Fall war der Mieter beim Auszug mit einer Monatsmiete in Rückstand geraten und fand ausgetauschte Schlösser vor, als er die letzten Möbel abholen wollte. Daraufhin verweigerte der Mieter weitere Mietzahlungen - zu Recht, da der Besitz an den Räumen entzogen wurde.


OLG Karlsruhe, 11.02.2005 - Az: 10 U 199/03


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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