Ist ein Mieter mit der Miete im Rückstand, so darf nicht gleich das Schloß ausgetauscht werden. Dies ist zwar im Extremfall im Rahmen des Vermieterpfandrechtes möglich, um einen Abtransport von Mobiliar etc. zu verhindern - es muß jedoch seitens des Vermieters zunächst der Entfernung widersprochen werden.
Im vorliegenden Fall war der Mieter beim Auszug mit einer Monatsmiete in Rückstand geraten und fand ausgetauschte Schlösser vor, als er die letzten Möbel abholen wollte. Daraufhin verweigerte der Mieter weitere Mietzahlungen - zu Recht, da der Besitz an den Räumen entzogen wurde.
Im vorliegenden Fall war der Mieter beim Auszug mit einer Monatsmiete in Rückstand geraten und fand ausgetauschte Schlösser vor, als er die letzten Möbel abholen wollte. Daraufhin verweigerte der Mieter weitere Mietzahlungen - zu Recht, da der Besitz an den Räumen entzogen wurde.
OLG Karlsruhe, 11.02.2005 - Az: 10 U 199/03
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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