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Bei maroden Schlössern zahlt die Hausratversicherung nichts

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Im vorliegenden Fall war es zu einem Einbruchdiebstahl in einer Garage gekommen. In der Folge wurde gutachterlich festgestellt, dass die Schlossbolzen am Garagentor verrostet waren und sich das abgeschlossene Tor ohne großen Kraftaufwand problemlos öffnen ließ. Die Hausratversicherung weigerte sich, den Schaden zu regulieren, da solch marode Schlösser grob fahrlässig seien. Das Gericht bestätigte diese Auffassung. Das gewaltsame Öffnen von Umschließungen ist Voraussetzung für einen Einbruchsdiebstahl. Dies war vorliegend nicht der Fall, da ja eine Verriegelung nicht mehr möglich war. Darüber hinaus war zum Öffnen kein erheblicher Kraftaufwand erforderlich, es musste lediglich das seitliche Spiel des Tores ausgenutzt werden, um die nicht voll ausgefahrenen Verschlussbolzen aus den Riegellöchern zu ziehen.


LG Essen, 15.09.2009 - Az: 15 S 297/08


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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