Im vorliegenden Fall hatte ein gehbehinderter und bettlägeriger Mieter oberhalb seiner Wohnungseingangstür eine Videokamera installiert und diese trotz Aufforderung des Vermieters nicht beseitigt. Da das Gericht jedoch auch kein berechtigtes Interesse
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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