Im vorliegenden Fall musste sich ein Wohnungsinteressent bei der Besichtigung von einem Bediensteten der Immobilienverwaltung anhören, an „Neger“ werde nicht vermietet.
Der Betroffene fühlte sich wegen seiner Hautfarbe diskriminiert und klagte. Zwar lag hier sicherlich theoretisch ein Verstoß gegen das AGG (Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz) vor, die Klage scheiterte dennoch, da das AGG vorliegend nicht angewendet werden konnte.
Dies hätte erfordert, dass der Vermieter mindestens 50 Wohnungen vermietet, was nicht der Fall war. Auf die Anzahl der vom Verwalter betreuten Wohnungen kam es nicht an. Ein anderes würde nur dann gelten, wenn der Verwalter ausnahmsweise Vertragspartner geworden wäre.
Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG ist eine Benachteiligung u.a. aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft bei der Begründung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die Massengeschäfte darstellen oder bei der das Ansehen der Person nach Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen, unzulässig, wobei § 19 Abs. 3 AGG bei der Begründung von Wohnraummietverhältnissen eine unterschiedliche Behandlung unter bestimmten, im einzelnen in der Vorschrift näher bezeichneten Voraussetzungen, zulässt. Nach § 19 Abs. 5 S. 3 AGG stellt die Vermietung von Wohnraum in der Regel kein Geschäft i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG dar, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet.
Der Betroffene fühlte sich wegen seiner Hautfarbe diskriminiert und klagte. Zwar lag hier sicherlich theoretisch ein Verstoß gegen das AGG (Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz) vor, die Klage scheiterte dennoch, da das AGG vorliegend nicht angewendet werden konnte.
Dies hätte erfordert, dass der Vermieter mindestens 50 Wohnungen vermietet, was nicht der Fall war. Auf die Anzahl der vom Verwalter betreuten Wohnungen kam es nicht an. Ein anderes würde nur dann gelten, wenn der Verwalter ausnahmsweise Vertragspartner geworden wäre.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Kläger haben keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung ihres immateriellen („Schmerzensgeld“ in Höhe von jeweils 2.500,- €) sowie Erstattung ihres materiellen Schadens (Fahrtkosten i.H.v. 56,- €). Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 21 Abs. 2 S. 1 und 3, 19 AGG. Es fehlt - unabhängig von der Richtigkeit des Vortrags der Kläger - bereits an der Passivlegitimation des Beklagten.Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG ist eine Benachteiligung u.a. aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft bei der Begründung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die Massengeschäfte darstellen oder bei der das Ansehen der Person nach Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen, unzulässig, wobei § 19 Abs. 3 AGG bei der Begründung von Wohnraummietverhältnissen eine unterschiedliche Behandlung unter bestimmten, im einzelnen in der Vorschrift näher bezeichneten Voraussetzungen, zulässt. Nach § 19 Abs. 5 S. 3 AGG stellt die Vermietung von Wohnraum in der Regel kein Geschäft i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG dar, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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