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Wann reichen Indizien für die Annahme einer Unfallmanipulation aus?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Beruft sich bei Verkehrsunfällen der eintrittspflichtige Versicherer darauf, es handle sich um ein manipuliertes Unfallgeschehen, so obliegt zunächst dem Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des äußeren Tatbestandes der Rechtsgutverletzung, d.h. er muss darlegen und beweisen, dass der äußere Geschehensablauf in der von ihm geschilderten Form stattgefunden hat und hierdurch der behauptete Schaden verursacht worden ist.

Anschließend muss dann der Anspruchsgegner darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine rechtfertigende Einwilligung des Geschädigten in die Rechtsgutverletzung vorliegt. Dabei genügt zum Nachweis ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, d.h. ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er Zweifeln Schweigen gebieten, ohne sie mathematisch lückenlos auszuschließen.

Dieser Grad an Gewissheit kann sich aus einer Kette von Indizien ergeben, wenn aus einer Gesamtschau aller Umstände auf eine provozierte Herbeiführung des Unfalls geschlossen werden kann. Dabei können sich typische Beweisanzeichen für ein manipuliertes Unfallgeschehen u.a. aus dem Unfallhergang, der Art der Schäden, der Art der beteiligten Fahrzeuge, dem Anlass der Fahrt, der fehlenden Kompatibilität, aufgrund persönlicher Beziehungen und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten ergeben.

Unerheblich ist dabei, ob diese Anzeichen bzw. Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverdächtig erklärt werden können, da letztlich die Gesamtwürdigung aller Tatsachen und Beweise ausschlaggebend ist.

Dabei ist auch nicht zwingend erforderlich, dass der verklagte Haftpflichtversicherer den Nachweis einer Bekanntschaft zwischen den Unfallbeteiligten führen kann, sofern die übrigen unstreitigen bzw. bewiesenen Umstände in der Gesamtschau den Schluss auf ein verabredetes Unfallgeschehen mit dem dargestellten Gewissheitsgrad erlauben.


LG Aachen, 09.08.2018 - Az: 4 O 1/17


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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