Verwaltungsgerichtlich kann ein Mietspiegel nicht daraufhin überprüft werden, ob er nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und deshalb qualifiziert im Sinne des § 558 d BGB ist.
OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2006 - Az: 14 A 428/04
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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