| Baubehörde darf Wohnung besichtigen |
| Besteht der Verdacht, daß die
Wohnungsnutzung bauaufsichtlich nicht genehmigt worden ist, so müssen
die Bewohner die Besichtigung der Wohnung durch die Bauaufsichtsbehörde
dulden. Bei einer Bauzustandsbesichtigung handelt es sich nicht um eine
Wohnungsdurchsuchung. Daher ist dieses bereits dann zulässig, wenn
eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
bestehe. Eine solche Gefahr ist ein Verstoß gegen die baurechtliche
Genehmigungspflicht, da diese der Bausicherheit und damit dem Schutz von
Leben und Gesundheit von Menschen dient.
OVG Rheinland-Pfalz, 15.2.2006 - Az: 8 A 11500/05.OVG |