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Baubehörde darf Wohnung besichtigen
Besteht der Verdacht, daß die Wohnungsnutzung bauaufsichtlich nicht genehmigt worden ist, so müssen die Bewohner die Besichtigung der Wohnung durch die Bauaufsichtsbehörde dulden. Bei einer Bauzustandsbesichtigung handelt es sich nicht um eine Wohnungsdurchsuchung. Daher ist dieses bereits dann zulässig, wenn eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehe. Eine solche Gefahr ist ein Verstoß gegen die baurechtliche Genehmigungspflicht, da diese der Bausicherheit und damit dem Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen dient.

OVG Rheinland-Pfalz, 15.2.2006 - Az: 8 A 11500/05.OVG