Die Parteien stritten um die Frage, ob die Kosten für die Löschwasservorhaltung in die Ermittlung der Höhe der Wassergebühren eingestellt werden dürfen.
Selbst wenn die Entgeltsatzung eine Rechtsgrundlage für eine Einbeziehung der Kosten der Löschwasservorhaltung in die Wasserversorgungsgebühren enthielte, bestünden die vom Verwaltungsgericht bereits zum Ausdruck gebrachten Bedenken an einer solchen Satzungsregelung. Denn nach § 8 Abs. 4 Satz 1 KAG bleiben Kosten für solche Leistungen, die nicht den Gebührenschuldnern zugute kommen, bei der Ermittlung der entgeltsfähigen Kosten außer Ansatz, soweit sie erheblich sind. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen geht das angefochtene Urteil aus, ohne dass die dagegen vom Beklagten geltend gemachten Richtigkeitszweifel durchgreifen.
Hierzu führte das Gericht aus:
§ 12 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgung des Beklagten vom 28. April 2008 - ESW - ermächtigt diesen nicht, die Kosten für die Löschwasservorhaltung in die Gebührenermittlung einzubeziehen. Nach § 12 Abs. 1 ESW wird die Grundgebühr für die Vorhaltung eines Wasseranschlusses und die Benutzungsgebühr für den Bezug von Trink-, Brauch- und Betriebswasser erhoben. Die Löschwasservorhaltung steht in keinem Zusammenhang mit der Vorhaltung eines Wasseranschlusses und wird auch vom Bezug von Trink-, Brauch- und Betriebswasser nicht umfasst. Für die Löschwasservorhaltung wird weder die Grundgebühr noch die Benutzungsgebühr als Gegenleistung i. S. d. § 7 Abs. 1 Satz 1 KAG verlangt. Dies verdeutlichen auch die satzungsrechtlichen Gebührenmaßstäbe: Während sich die Grundgebühr gemäß § 14 Abs. 2 ESW nach der Größe des Wasserzählers bemisst, ist der Wasserverbrauch der Maßstab für die Benutzungsgebühr (§ 15 Abs. 2 ESW).Selbst wenn die Entgeltsatzung eine Rechtsgrundlage für eine Einbeziehung der Kosten der Löschwasservorhaltung in die Wasserversorgungsgebühren enthielte, bestünden die vom Verwaltungsgericht bereits zum Ausdruck gebrachten Bedenken an einer solchen Satzungsregelung. Denn nach § 8 Abs. 4 Satz 1 KAG bleiben Kosten für solche Leistungen, die nicht den Gebührenschuldnern zugute kommen, bei der Ermittlung der entgeltsfähigen Kosten außer Ansatz, soweit sie erheblich sind. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen geht das angefochtene Urteil aus, ohne dass die dagegen vom Beklagten geltend gemachten Richtigkeitszweifel durchgreifen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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