Eine Haftung des Notars für falsche Angaben des Grundstücksverkäufers besteht nicht. Im vorliegenden Fall hatte der Verkäufer fälschlicherweise erklärt, daß für das Grundstück ein Erschließungsvertrag mit der Gemeinde abgeschlossen sei.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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