Kein Schadensersatz bei kleinem Eisrest: Wer bei Glätte nicht aufpasst, trägt das Restrisiko selbst.
In dem zur Entscheidung stehenden Fall war ein Fußgänger auf einem etwa 20 × 20 Zentimeter großen Eisstück ausgerutscht, das trotz Räumung des Weges durch den Hausbesitzer zurückgeblieben war. Der Bundesgerichtshof sah in der nicht restlosen Beseitigung sämtlichen Schnees und Eises jedoch keine Pflichtverletzung des Hausbesitzers und sprach dem Geschädigten daher auch keinen Schadensersatzanspruch zu.
Nach Auffassung des Gerichts hätte der Fußgänger schlicht besser aufpassen müssen. Denn die Streupflicht bedeute nicht, dafür Sorge tragen zu müssen, dass kein Verkehrsteilnehmer ausrutschen kann. Mit einem gewissen Restrisiko muss bei Eis- und Schneeglätte schlicht gerechnet werden.
In dem zur Entscheidung stehenden Fall war ein Fußgänger auf einem etwa 20 × 20 Zentimeter großen Eisstück ausgerutscht, das trotz Räumung des Weges durch den Hausbesitzer zurückgeblieben war. Der Bundesgerichtshof sah in der nicht restlosen Beseitigung sämtlichen Schnees und Eises jedoch keine Pflichtverletzung des Hausbesitzers und sprach dem Geschädigten daher auch keinen Schadensersatzanspruch zu.
Nach Auffassung des Gerichts hätte der Fußgänger schlicht besser aufpassen müssen. Denn die Streupflicht bedeute nicht, dafür Sorge tragen zu müssen, dass kein Verkehrsteilnehmer ausrutschen kann. Mit einem gewissen Restrisiko muss bei Eis- und Schneeglätte schlicht gerechnet werden.
BGH, 19.01.1999 - Az: VI ZR 75/98
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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