Wohnungseigentümer sind verpflichtet, zur Straße führende Wege jedenfalls dann regelmäßig mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen, wenn Minustemperaturen herrschen und nur geringer Regen fällt.
In diesem Fall wird zumindest die Gefahr des Ausgleitens gemindert. Unterlässt der Streupflichtige das regelmäßige Streuen, macht er sich gegebenenfalls schadenersatzpflichtig.
Das Streuen von Wegen ist nur dann entbehrlich, wenn dies wegen anhaltenden Eisregens oder Schneefalles nutzlos erscheint. Die Darlegungs- und Beweislast einer Nutzlosigkeit trifft den Streupflichtigen.
Dichter Schneefall kann sehr bald alle Streumittel soweit bedecken, dass sie wirkungslos werden.
Handelt es sich um einen solchen Schneefall oder ist nach den Umständen mit einem solchen Schneefall zu rechnen, so wird es nicht zu beanstanden sein, wenn nicht sofort gestreut wird, und man wird es dem Streupflichtigen auch zubilligen müssen, dass er nach Aufhören des Schneefalls eine nach den Umständen zu beurteilende Frist abwarten darf, ehe er seine Maßnahmen trifft.
In diesem Fall wird zumindest die Gefahr des Ausgleitens gemindert. Unterlässt der Streupflichtige das regelmäßige Streuen, macht er sich gegebenenfalls schadenersatzpflichtig.
Das Streuen von Wegen ist nur dann entbehrlich, wenn dies wegen anhaltenden Eisregens oder Schneefalles nutzlos erscheint. Die Darlegungs- und Beweislast einer Nutzlosigkeit trifft den Streupflichtigen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Selbstverständlich sollen dem Streupflichtigen nicht zwecklose Maßnahmen obliegen. Die mit dem Streuen aufgewendete Arbeit muss in einem vernünftigen Verhältnis zur Erleichterung des Zieles stehen und nicht nur zu einer unwesentlichen und ganz vorübergehenden Herabminderung der dem Verkehr drohenden Gefahr führen.Dichter Schneefall kann sehr bald alle Streumittel soweit bedecken, dass sie wirkungslos werden.
Handelt es sich um einen solchen Schneefall oder ist nach den Umständen mit einem solchen Schneefall zu rechnen, so wird es nicht zu beanstanden sein, wenn nicht sofort gestreut wird, und man wird es dem Streupflichtigen auch zubilligen müssen, dass er nach Aufhören des Schneefalls eine nach den Umständen zu beurteilende Frist abwarten darf, ehe er seine Maßnahmen trifft.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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