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Anbringen von Leuchtreklame ist eine bauliche Veränderung

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Im vom Gericht entschiedenen Fall hatten Miteigentümer einer Wohnanlage dagegen geklagt, dass ohne ihre Zustimmung eine Leuchreklame an der Fassade angebracht worden war. 

Das Gericht urteilte, daß das Anbringen einer Leuchtreklame eine bauliche Veränderung ist, die grundsätzlich der Zustimmung aller Hauseigentümer bedarf.


BayObLG, 06.10.2000 - Az: 2Z BR 74/2000


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Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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Jürgen Schwemmhuber, Landshut
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