| Anbringen von Leuchtreklame ist eine bauliche Veränderung |
| Im vom Gericht entschiedenen
Fall hatten Miteigentümer einer Wohnanlage dagegen geklagt, dass ohne
ihre Zustimmung eine Leuchreklame an der Fassade angebracht worden war.
Das Gericht urteilte, daß das Anbringen einer Leuchtreklame eine bauliche Veränderung ist, die grundsätzlich der Zustimmung aller Hauseigentümer bedarf. Anmerkung von AnwaltOnline:
Bayerische Oberste Landesgericht, z.: 2Z BR 74/2000 |