Der Vermieter kann im Rahmen seines Gestaltungsrechtes als Eigentümer einfache Bodenfliesen am vermieteten Balkon entfernen und durch einen gestrichenen Estrich ersetzen.
Der Mieter konnte keinen Anspruch geltend machen, daß auf dem von ihm genutzten Balkon wieder Bodenfliesen aufgebracht werden. Es wurde jedoch auch darauf hingewiesen, daß der Vermieter nicht beliebig Veränderungen an der Mietsache vornehmen darf, sondern den Zustand der Mietsache nur dann verändern darf, wenn der Wohnwert für den Mieter nicht berührt wird. Hierbei sind die Vorstellungen der Parteien zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses entscheidend.
Im Einzelfall muß eine Abgrenzung erfolgen, so daß der Vermieter z.B. nicht ohne weiteres einen Parkettfußboden entfernen kann, selbst wenn im Mietvertrag nicht ausdrücklich Parkettfußboden mitvermietet ist. Parkett stellt nach Darstellung des LG eine besondere Ausstattung eines Zimmers dar, die den Wohnwert hebt und somit nicht ohne Zustimmung zu verändern ist. Dasselbe gilt für Stuckdecken, besondere Fenster oder ähnliches. Für Fliesen auf einem Balkon gilt dies dann nicht, wenn es sich nicht ausnahmsweise um besondere Fliesen handelt. Die Nutzung des Balkons mit einem gestrichenen Estrich gewährleistet den Wohnwert ebenso wie die bisher vorhandenen Fliesen, so daß der Austausch vorgenommen werden kann.
Der Mieter konnte keinen Anspruch geltend machen, daß auf dem von ihm genutzten Balkon wieder Bodenfliesen aufgebracht werden. Es wurde jedoch auch darauf hingewiesen, daß der Vermieter nicht beliebig Veränderungen an der Mietsache vornehmen darf, sondern den Zustand der Mietsache nur dann verändern darf, wenn der Wohnwert für den Mieter nicht berührt wird. Hierbei sind die Vorstellungen der Parteien zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses entscheidend.
Im Einzelfall muß eine Abgrenzung erfolgen, so daß der Vermieter z.B. nicht ohne weiteres einen Parkettfußboden entfernen kann, selbst wenn im Mietvertrag nicht ausdrücklich Parkettfußboden mitvermietet ist. Parkett stellt nach Darstellung des LG eine besondere Ausstattung eines Zimmers dar, die den Wohnwert hebt und somit nicht ohne Zustimmung zu verändern ist. Dasselbe gilt für Stuckdecken, besondere Fenster oder ähnliches. Für Fliesen auf einem Balkon gilt dies dann nicht, wenn es sich nicht ausnahmsweise um besondere Fliesen handelt. Die Nutzung des Balkons mit einem gestrichenen Estrich gewährleistet den Wohnwert ebenso wie die bisher vorhandenen Fliesen, so daß der Austausch vorgenommen werden kann.
LG Berlin, 21.09.2000 - Az: 62 S 133/00
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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