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Schriftformerfordernis

Der Mieter muss auch dann die Schriftformerfordernisse wahren und den Zugang von Erklärungen nachweisen, wenn Telefax, E-Mail oder Kurierdienste zur Kommunikation mit dem Vermieter eingesetzt werden. Hierbei genügt auch ein unterschriebenes Fax nicht den Schriftformerfordernissen.
AG Hannover,  Urt. vom 20.12.1999 - 518 C 13916/99

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