Der Mieter muss auch dann die Schriftformerfordernisse wahren und den Zugang von Erklärungen nachweisen, wenn Telefax, E-Mail oder Kurierdienste zur Kommunikation mit dem Vermieter eingesetzt werden. Hierbei genügt auch ein unterschriebenes Fax nicht den Schriftformerfordernissen.
AG Hannover, 20.12.1999 - Az: 518 C 13916/99
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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