Vergißt der Mieter, den Mietzins zu zahlen oder gibt er auf dem Überweisungsauftrag eine andere Kontonummer an als die des Vermieters, so hat er den dadurch entstehenden Zahlungsverzug verschuldet.
AG Potsdam, 14.10.1999 - Az: 26 C 311/99
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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