Nach Treu und Glauben kann ein Vermieter gehalten sein, einen Eingriff in die Bausubstanz auch außerhalb der Mietwohnung hinzunehmen, wenn der Mieter diesen auf seine Kosten veranlaßt und nach Abwägung der beiderseitigen Belange das unabweisbare Bedürfnis des Mieters an der begehrten baulichen Änderung das entgegenstehende Interesse des Vermieters deutlich überragt.
LG Duisburg, 10.12.1996 - Az: 23 S 452/96
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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