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Besichtigungsrecht von Handwerkern: Übermaßgebot ist zu beachten!

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Im zu entscheidenden Fall verlangten die Vermieter als Kläger Schadensersatz für Kosten, die ihnen dadurch entstanden waren, dass der beklagte Mieter eine Besichtigung seiner Wohnung verweigert hatte. Es sollten Reparaturen erfolgen. Zweimal hatte der Handwerker der Vermieter die Schäden in der Wohnung bereits in Augenschein genommen.

Das Gericht wies die Klage ab und urteilte, dass der Mieter den Zutritt beim dritten Mal zu recht verweigert hatte.

Die Vermieter müssen von ihrem Recht zur Besichtigung der Wohnung in schonender Weise Gebrauch machen, wobei das Übermaßverbot zu beachten ist. Das bedeutet, dass die Vermieter die Mieträume nur so oft betreten dürfen, wie es unbedingt notwendig erscheint.

Also hätten die Vermieter zunächst begründen müssen, warum die Schäden erneut untersucht werden mussten. Auch hätten die Vermieter einen konkreten Termin hierfür nennen müssen. Denn es sei nicht Sache des Mieters, von sich aus mit den Handwerkern der Vermieter in Kontakt zu treten, um einen Termin zu vereinbaren.


AG Hamburg, 12.05.1999 - Az: 49 C 26/99


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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