Nach Kündigung des Mietverhältnisses hat ein Mieter ein berechtigtes Interesse an alsbaldiger Klärung der Frage, ob er zu vertraglich vorgesehenen Schönheitsreparaturen verpflichtet ist. Schließlich muss sich vor Beendigung des Mietverhältnisses entschieden werden, ob die Schönheitsreparaturen von ihm durchgeführt werden oder nicht. Es ist nicht zumutbar, es auf etwaige Schadensersatzforderungen wegen unterlassener Schönheitsreparaturen ankommen zu lassen, da eine vom Vermieter ersatzweise veranlasste Durchführung erfahrungsgemäß teurer wird als eine Vornahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter selbst.
BGH, 13.01.2010 - Az: VIII ZR 351/08
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


