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Kein Anspruch des Vermieters auf Vorschuß für künftige Ersatzvornahme von Schönheitsreparaturen
In dem der Entscheidung des Gerichts zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger an den allein wohnenden, hochbetagten Beklagten, eine Wohnung vermietet. Mit der Behauptung, die Wohnung sei seit Jahren nicht mehr renoviert worden, beantragte er, den Beklagten zur Hinterlegung von 5000 DM in Form eines Sparbuchs zu verurteilen, damit bei einer Beendigung des Mietverhältnisses die Wohnung renoviert werden könne. 
  
Das LG Hannover gab der Klage aber nicht statt. Die Voraussetzungen einer Ersatzvornahme lagen im konkreten Fall nicht vor.

LG Hannover, Urteil vom 28. 2. 2001 - 12 S 1107/00 

Anmerkung von AnwaltOnline:

Grundsätzlich ist es durchaus denkbar, daß der Vermieter Vorschuß für durchzuführende Schönheitsreparaturen vom Mieter verlangen kann. Dann müssen aber verschiedene Voraussetzungen vorliegen. So muß der Mieter überhaupt zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet sein. Die Fristen für deren Durchführung müssen verstrichen sein und der Mieter muß sich mit der Durchführung der Schönheitsreparaturen im Verzug befinden. Hierzu ist regelmäßig die Mahnung des Mieters erforderlich.