Ein Wohnungsmieter kann bei jährlichen Kosten von 251,62 € nicht die Rückzahlung zu viel gezahlter
Kabelkosten in Höhe von 131,62 € verlangen. Gegen die Kosten für Kabelfernsehen von 251,62 € für das Jahr 2013 bestehen keine Bedenken. Sie sind insbesondere nicht unangemessen hoch. Grundsätzlich ist der Vermieter frei, Versorgungsverträge für die Mietsache abzuschließen, wie es ihm beliebt. Grenzen bildet das sog. Wirtschaftlichkeitsgebot. Danach sind nur diejenigen Kosten auf den Mieter umzulegen, die vom Standpunkt eines vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Mieters zweckmäßig und angemessen sind. Bei der Beurteilung der Frage, ob entstandene Kosten zweckmäßig und angemessen sind, kommt es nicht darauf an, welche Rabatte hätten erzielt werden können, sondern welche Kosten üblicherweise anfallen.
Eine Internetrecherche des Gerichts hat ergeben, dass monatliche Kosten für Kabelfernsehen von 20,-- € und damit jährliche Kosten von 240,-- € durchaus üblich sind. Soweit der Betrag von 240,-- € hier geringfügig (weniger als 10 Prozent) überstiegen wird, ist dies hinzunehmen.