| Keine Nachforderung aus Nebenkostenabrechnung nach bereits erstellter Abrechnung |
| Eine nach § 556 Abs.
3 Satz 3 BGB ausgeschlossene Nachforderung liegt nicht nur dann vor, wenn
der Vermieter nach Ablauf der in § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB genannten
Frist einen die geleisteten Vorauszahlungen des Mieters übersteigenden
Betrag fordert. Eine solche Nachforderung ist vielmehr auch dann anzunehmen,
wenn der Vermieter nach Fristablauf einen Betrag fordert, der das Ergebnis
einer bereits erteilten Abrechnung übersteigt. Das gilt namentlich
auch dann, wenn dieses Ergebnis ein Guthaben des Mieters ist.
BGH, 12.12.2007 - Az: VIII ZR 190/06 |