| Kopien der Abrechnungsbelege müssen nicht mit Nachforderung von Nebenkosten gesendet werden |
| Ist der Vermieter dem Verlangen
des Mieters nach Übersendung von Kopien der Abrechnungsbelege nicht
nachgekommen, so führt dies alleine nicht dazu, daß es einer
Nachforderung von Heiz- und Warmwasserkosten an Fälligkeit fehlt.
Es besteht im preisfreien Wohnraum grundsätzlich kein Anspruch auf
Überlassung von Kopien der Abrechungsbelege. Der Mieter kann hierzu
Einsicht in die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege verlangen und
sich ggf. fachkundiger Hilfe bedienen.
BGH, 13.9.2006 - Az: VIII ZR 105/06 sowie VIII ZR 71/06 |