| Betriebskostenvorauszahlungen können in Anknüpfung an eine Abrechnung angepaßt werden |
| Die Betriebskostenvorauszahlungen
können in Anknüpfung an eine Abrechnung angepaßt werden
(§ 560 Abs. 4 BGB). Es ist dem Gesetz keine Verpflichtung bis zum
Ablauf der nächsten Abrechnungsperiode mit der Anpassung zu warten
zu entnehmen.
AG Bad Neuenahr-Ahrweiler - 8.3.2006 - AZ: 3 C 908/05 |