Die Betriebskostenvorauszahlungen können in Anknüpfung an eine Abrechnung angepasst werden (§ 560 Abs. 4 BGB). Es ist dem Gesetz keine Verpflichtung, bis zum Ablauf der nächsten Abrechnungsperiode mit der Anpassung zu warten, zu entnehmen.
AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, 08.03.2006 - Az: 3 C 908/05
ECLI:DE:AGBDNAA:2006:0308.3C908.05.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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