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Betriebskostenvorauszahlungen können in Anknüpfung an eine Abrechnung angepaßt werden
Die Betriebskostenvorauszahlungen können in Anknüpfung an eine Abrechnung angepaßt werden (§ 560 Abs. 4 BGB). Es ist dem Gesetz keine Verpflichtung bis zum Ablauf der nächsten Abrechnungsperiode mit der Anpassung zu warten zu entnehmen.

AG Bad Neuenahr-Ahrweiler - 8.3.2006 - AZ: 3 C 908/05