| Klausel zur Umlage der Nebenkosten |
| Ein Wohnraummietvertrag
beinhaltete folgende Klausel: "Neben der Miete sind monatlich, anteilig
nach der Größe der Wohnfläche die Kosten für Betriebskosten
gemäß der II. Berechnungsverordnung Anlage 3 zu § 27 Absatz
1 zu zahlen".
Eine Verweisung auf die Betriebskosten gemäß der zweiten Berechnungsverordnung ist eine wirksame Umlagevereinbarung hinsichtlich der Nebenkosten. Eine formularmäßige Verweisung auf die in der zweiten Berechnungsverordnung genannten Nebenkostenarten ist wirksam. Es ist nicht erforderlich, daß die Verweisung im Mietvertrag durch Aufzählung der einzelnen Nebenkostenarten ergänzt und erläutert wird. Auch die Beifügung eines Abdrucks der Regelung als Anlage zum Mietvertrag ist nicht notwendig. Da nur auf eine Aufstellung der Kostenarten und nicht auf eine Rechtsregel verwiesen wird, sei es zumutbar, daß der Mieter bei Vertragsschluß gegebenenfalls den Wunsch äußert, die konkreten Betriebskostenarten ausdrücklich aufgelistet zu bekommen. Unterläßt der Mieter dies, kann der Vermieter davon ausgehen, daß der Mieter die Begriffe "Nebenkosten" und "Betriebskosten" verstanden hat und mit der Regelung einverstanden ist. OLG Hamm, 30 REMiet 3/97 Quelle: RdW 1998, 189 |