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Klausel zur Umlage der Nebenkosten

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ein Wohnraummietvertrag beinhaltete folgende Klausel: "Neben der Miete sind monatlich, anteilig nach der Größe der Wohnfläche die Kosten für Betriebskosten gemäß der II. Berechnungsverordnung Anlage 3 zu § 27 Absatz 1 zu zahlen". 
Eine Verweisung auf die Betriebskosten gemäß der zweiten Berechnungsverordnung ist eine wirksame Umlagevereinbarung
hinsichtlich der Nebenkosten. Eine formularmäßige Verweisung auf die in der zweiten Berechnungsverordnung
genannten Nebenkostenarten ist wirksam. Es ist nicht erforderlich, daß die Verweisung im Mietvertrag durch Aufzählung der
einzelnen Nebenkostenarten ergänzt und erläutert wird. Auch die Beifügung eines Abdrucks der Regelung als Anlage zum
Mietvertrag ist nicht notwendig. 
Da nur auf eine Aufstellung der Kostenarten und nicht auf eine Rechtsregel verwiesen wird, sei es zumutbar, daß der Mieter bei Vertragsschluß gegebenenfalls den Wunsch äußert, die konkreten Betriebskostenarten ausdrücklich aufgelistet zu bekommen. Unterläßt der Mieter dies, kann der Vermieter davon ausgehen, daß der Mieter die Begriffe "Nebenkosten" und "Betriebskosten" verstanden hat und mit der Regelung einverstanden ist.


OLG Hamm - Az: 30 REMiet 3/97

Quelle: RdW 1998, 189


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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