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Morbides Vergnügen - Krematorium muß geduldet werden
Im vorliegenden Fall wurde in einem Gewerbegebiet ein Krematorium errichtet, von dessen Betrieb keine Störungen oder Belästigungen ausgehen, die für die Umgebungsbebauung unzumutbar wären. Ein Anwohner muß den Betrieb daher in seiner Nachbarschaft dulden. Es ist grundsätzlich hinzunehmen, daß die Bestattungsvorgänge wahrnehmbar sind - dies ist Teil des menschlichen Lebens. Dies betrifft befürchtete Luftverunreinigungen und Geruchsbelästigungen, die störend empfundene Sichtbeziehung zum Krematoriumsgebäude und den häufigen Anblick von Leichenwagen und Trauergesellschaften.

VG Kassel, 24.7.2007 - Az: 2 G 776/07