| Morbides Vergnügen - Krematorium muß geduldet werden |
| Im vorliegenden Fall wurde
in einem Gewerbegebiet ein Krematorium errichtet, von dessen Betrieb keine
Störungen oder Belästigungen ausgehen, die für die Umgebungsbebauung
unzumutbar wären. Ein Anwohner muß den Betrieb daher in seiner
Nachbarschaft dulden. Es ist grundsätzlich hinzunehmen, daß
die Bestattungsvorgänge wahrnehmbar sind - dies ist Teil des menschlichen
Lebens. Dies betrifft befürchtete Luftverunreinigungen und Geruchsbelästigungen,
die störend empfundene Sichtbeziehung zum Krematoriumsgebäude
und den häufigen Anblick von Leichenwagen und Trauergesellschaften.
VG Kassel, 24.7.2007 - Az: 2 G 776/07 |