| Auch bei zusätzlichem neuen Mieter kann altes Recht weitergelten |
| Haben die Beteiligten nach
dem 31. August 2001 den Beitritt eines weiteren Mieters zu einem im übrigen
unverändert fortbestehenden Wohnraummietvertrag vereinbart, wirkt
eine vor Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes 2001 wirksam formularvertraglich
vereinbarte Regelung der Kündigungsfristen auch gegenüber dem
Beitretenden, wenn die Kündigung vor dem 1. Juni 2005 zugegangen ist.
BGH, 7.2.2007 - Az: VIII ZR 145/06 |