| Einheitliches Mietverhältnis bei Garagenmiete |
| Wird eine Garage im Zusammenhang
mit Wohnraum vermiete, so handelt es sich dabei nur dann um ein einheitliches
Mietverhältnis, wenn Wohnung und Garage auf demselben Grundstück
liegen und zudem Umstände ersichtlich sind, die darauf schließen
lassen, daß die Parteien ein einheitliches Mietverhältnis abschließen
wollten.
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 15.2.2001, Az 16 S 207/00 Anmerkung von AnwaltOnline Miete der Mieter zusätzlich zu einem Haus oder einer Wohnung eine Garage an, so muß im Einzelfall festgestellt werden, ob ein ein einheitliches Mietverhältnis über Wohnraum und Garage abgeschlossen wurde oder ob von getrennten Verträgen auszugehen ist. Diese Bewertung hat großen Einfluß auf die Vorschriften, die jeweils anuzwenden wären. Insbesondere kann bei einem einheitlichen Mietverhältnis für Wohnraum und Garage letztere nicht gesondert gekündigt werden, weil in diesem Falle eine unzulässige Teilkündigung vorläge. Ist im Wohnraummietvertrag die Garage mit aufgeführt und wird dafür kein gesonderter Mietzins vereinbart, so liegt in der Regel auch ein einheitlicher Mietvertrag vor. Weniger eindeutig ist die rechtliche Beurteilung, wenn über die Garagenmiete zeitgleich zum Abschluß des Wohnraummietvertrages ein gesonderter Mietvertrag abgeschlossen wird und die Garage auf demselben Grundstück liegt wie der Wohnraum. In diesem Falle müssen weitere Umstände des Einzelfalles hinzugegogen werden, um beurteile zu können, ob ein einheitliches Mietverhältnis oder ob getrennte Mietverhältnisse vorliegen. Wird ein gesonderter Vertrag geschlossen und liegt die Garage zudem auf einem anderen Grundstück, erfolgt der Abschluß zeitlich später und wird die Garage vielleicht als gewerblicher Lagerraum oder ähnlich genutzt, so ist gewöhnlich davon auszugehen, daß getrennte Mietverhältnisse vorliegen. |