| Mietpreisüberhöhung und Luxuswohnungen |
| Der Mieter hatte im Jahre
1994 eine 150 m2 Wohnung zu einen Mietzins von DM 5.000,00 nettokalt gemietet.
Mit seiner Klage macht er Ansprüche auf Rückzahlung wegen des
erheblich über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegenden Mietzinses
geltend. Das LG Berlin hat die Klage abgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts
hatte der Mieter die Voraussetzungen des § 5 Wirtschaftsstrafgesetz
nicht ausreichend dargelegt. Hierzu gehöre nicht nur die Darlegung
eines wesentlich über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegenden
Mietzinses, sondern auch das objektive Ausnutzen eines geringen Angebots
an vergleichbarem Wohnraum auf dem entsprechenden Teilmarkt durch den Vermieter.
An der Darlegungs- und Beweislast des Mieters ändert auch die zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Verordnung nichts, nach der das
Land Berlin zu einem Gebiet bestimmt wird, in dem die ausreichende Versorgung
der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders
gefährdet ist. Die streitgegenständliche Wohnung gehört
nach Auffassung des Gerichts zu einem Teilmarkt, für den die genannte
Verordnung keine Aussagekraft hat. Dem Einwand des Mieters, daß die
besondere Höhe der Miete sich nicht durch die Annahme einer Luxuswohnung
von selbst rechtfertigen könne, stand nach Ansicht der Kammer entgegen,
daß der Fall bereits insoweit atypisch sei, als die vereinbarte Miete
über dem Durchschnittseinkommen der Bevölkerung liegt. Darüber
hinaus liegt die Wohnung in einem architektonisch bedeutsamen Landhaus
mit repräsentativem Eingangsbereich und verfügt über eine
besondere Ausstattung. Von einem Unterangebot an sogenannten Luxuswohnungen
mit überdurchschnittlicher Ausstattung könne daher ohne besonderen
Vortrag des Mieters nicht ausgegangen werden. Das Argument des Mieters,
in drei aufeinanderfolgenden Sonntagsausgaben der Berliner Morgenpost seien
lediglich drei vergleichbare Wohnungen enthalten gewesen, genügte
dem Gericht nicht. Es ging vielmehr davon aus, daß der relevante
Teilmarkt nicht auf den Grunewald beschränkt werden könne, sondern
auf vergleichbare Villengegenden ausgedehnt werden müsse.
LG Berlin 65 S 298/97 Quelle: Berliner Mieterbund |