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Kein Zugriff auf die Kaution bei strittigen Ansprüchen!

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Nur bei unstreitigen Ansprüchen kann der Vermieter auf die Mietkaution zur Befriedigung seiner berechtigten und verrechenbaren Gegenforderung zurückgreifen. Bei streitigen Ansprüchen sind diese zunächst auf dem Rechtswege zu klären. Eine vorherige Befriedigung durch die Kaution ist nicht zulässig. Der Mieter kann den strittigen Zugriff mit einer einstweiligen Verfügung abwenden, jedoch keine Klärung der Rechtslage herbeiführen.


LG Darmstadt, 11.09.2007 - Az: 25 S 135/07


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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