| Anspruch auf Mietkaution verjährt in drei Jahren |
| Der Anspruch des Vermieters
auf Zahlung der Mietkaution verjährt innerhalb von drei Jahren. Gegen
die drohende Verjährung kann der Vermieter sich durch rechtzeitige
Klageerhebung, durch einen mieterseitigen schriftlichen Verzicht auf die
Einrede der Verjährung oder aber durch ein schriftliches Anerkenntnis
des Zahlungsanspruchs durch den Mieter schützen. Beim Anerkenntnis
des Zahlungsanspruchs beginnt die Verjährungsfrist erneut.
LG Duisburg, 28.3.2006 - Az: 13 S 334/05 |