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Anspruch auf Mietkaution verjährt in drei Jahren
Der Anspruch des Vermieters auf Zahlung der Mietkaution verjährt innerhalb von drei Jahren. Gegen die drohende Verjährung kann der Vermieter sich durch rechtzeitige Klageerhebung, durch einen mieterseitigen schriftlichen Verzicht auf die Einrede der Verjährung oder aber durch ein schriftliches Anerkenntnis des Zahlungsanspruchs durch den Mieter schützen. Beim Anerkenntnis des Zahlungsanspruchs beginnt die Verjährungsfrist erneut.

LG Duisburg, 28.3.2006 - Az: 13 S 334/05