Ein Mieter leistete die Kaution in der Form eines Postsparbuch über den festgelegten Kautionsbetrag, das er zur Verfügung stellte. Das Sparbuch enthielt jedoch keinen Sperrvermerk zu Gunsten des Vermieters. Der offenbar in Geldnot geratene Mieter hob später die eingezahlte Kaution von dem Sparbuch ab. Die Auszahlung konnte nur deshalb erfolgen, weil er wahrheitswidrig bei der Postbank angab, das Sparbuch verloren zu haben.
Den Mieter trifft hinsichtlich der geleisteten Kaution eine Vermögensfürsorgepflicht gegenüber dem Vermieter. Er wurde
deshalb aufgrund unberechtigter Abhebung der Kaution wegen Untreue verurteilt.
Den Mieter trifft hinsichtlich der geleisteten Kaution eine Vermögensfürsorgepflicht gegenüber dem Vermieter. Er wurde
deshalb aufgrund unberechtigter Abhebung der Kaution wegen Untreue verurteilt.
BayObLG, 11.07.1998 - Az: 5 Sc RR 67/97
Quelle: Süddeutsche Zeitung / 11.07.1998
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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