Die dem Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses zuzubilligende Frist, innerhalb dieser er entscheiden muß, ob und in welcher Weise er eine vom Mieter geleistete Kaution zur Deckung von Ansprüchen verwenden will, kann sich nach Umständen des Einzelfalls auf zweieinhalb Monate beschränken.
Dementsprechend gab das Gericht der Klage des Mieters statt, der zweidreiviertel Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses Klage auf Rückzahlung der Kaution erhoben hatte, weil er vom Vermieter mit immer neuen Begründungen hingehalten wurde.
Das Gericht hielt den Kautionsanspruch zu dem Zeitpunkt der Klageerhebung für fällig. Daran änderte auch nichts,
daß es sich um ein Untermietverhältnis handelte. Der Hauptmieter kann den Untermieter, der die Kaution an ihn geleistet hat, nicht damit vertrösten, daß er seinerseits die von ihm geleistete Kaution vom Wohnungseigentümer nicht zurückerhalten hat.
Dementsprechend gab das Gericht der Klage des Mieters statt, der zweidreiviertel Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses Klage auf Rückzahlung der Kaution erhoben hatte, weil er vom Vermieter mit immer neuen Begründungen hingehalten wurde.
Das Gericht hielt den Kautionsanspruch zu dem Zeitpunkt der Klageerhebung für fällig. Daran änderte auch nichts,
daß es sich um ein Untermietverhältnis handelte. Der Hauptmieter kann den Untermieter, der die Kaution an ihn geleistet hat, nicht damit vertrösten, daß er seinerseits die von ihm geleistete Kaution vom Wohnungseigentümer nicht zurückerhalten hat.
OLG Köln - Az: 19 W 45/97
Quelle: ZMR 1998, 346
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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